Compliance

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Was die neue Pflicht für Unternehmenswebsites und Onlineshops bedeutet

Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Ihre Website oder Ihren Onlineshop betrifft, welche Standards (WCAG 2.1 AA) gelten und was Sie konkret umsetzen müssen.

Aktualisiert am 28.10.2026Lesezeit 10 Min.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Geschäftsführer haben davon gehört, sind aber unsicher, ob es ihren Betrieb überhaupt betrifft und was technisch zu tun ist. Die kurze Antwort: Es geht nicht um jede Website, sondern vor allem um digitale Angebote, über die Verbraucher kaufen, buchen oder Verträge abschließen. Dieser Artikel erklärt, wen das BFSG trifft, wer ausgenommen ist, welche Standards gelten und was ein mittelständischer Betrieb jetzt konkret prüfen sollte. Stand: 2026-10-26.

Betrifft das BFSG mein Unternehmen?

Das BFSG betrifft Sie, wenn Sie Verbrauchern eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, also etwa einen Onlineshop, eine Online-Buchung oder eine Website, über die Kunden einen Vertrag abschließen können. Reine Info- oder reine B2B-Websites ohne Verbrauchergeschäft sind nach dem Gesetz nicht erfasst. Entscheidend ist die Funktion, nicht die Branche.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen selbstständig nutzen können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei große Gruppen: Produkte (zum Beispiel Computer, Smartphones, Router, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrkartenautomaten) und Dienstleistungen (unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books, Personenbeförderung und, für die meisten Betriebe am wichtigsten, der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern).

Quelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gesetze-im-internet.de

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex

Für den typischen Mittelständler heißt das: Ein klassischer Onlineshop fällt eindeutig darunter. Ebenso eine Website, über die Verbraucher einen Termin buchen und bezahlen oder einen Vertrag abschließen. Eine reine Imagewebsite, die nur das Unternehmen vorstellt und zur telefonischen Kontaktaufnahme einlädt, ist dagegen nach dem Wortlaut nicht erfasst. In der Praxis ist die Grenze fließend, sobald eine Website interaktive Verkaufs- oder Buchungsfunktionen bekommt.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Das ist die wichtigste Entlastung für sehr kleine Betriebe. Ein Handwerksbetrieb mit sechs Mitarbeitenden und einem Onlineshop fällt in der Regel unter die Ausnahme, solange er die Umsatz- oder Bilanzgrenze nicht überschreitet. Ein Bürobetrieb mit zwölf Beschäftigten oder ein Betrieb mit acht Mitarbeitenden, aber drei Millionen Euro Umsatz, ist dagegen nicht ausgenommen.

Quelle: IHK Region Stuttgart: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Von der Ausnahme erfasstNicht von der Ausnahme erfasst
Pro
  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • Höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
  • Erbringt eine Dienstleistung (z. B. Onlineshop, Online-Buchung)
  • Keine BFSG-Umsetzungspflicht für diese Dienstleistung
Pro
  • Klare Rechtslage: Pflicht zur Umsetzung
  • Zugang auch für Menschen mit Behinderung
  • Oft bessere Nutzbarkeit und Auffindbarkeit für alle
Contra
  • Gilt nur, solange beide Schwellen eingehalten werden
  • Wächst der Betrieb über die Schwelle, entfällt die Ausnahme
  • Barrierefreiheit bleibt freiwillig sinnvoll (mehr Kunden, bessere SEO)
Contra
  • Ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. Euro
  • Alle, die unter das BFSG fallende Produkte in Verkehr bringen (größenunabhängig)
  • Umsetzung von Website/Shop nach WCAG 2.1 AA erforderlich

Was das BFSG technisch verlangt

Maßstab für barrierefreie Websites und Shops sind die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Konkret bedeutet das: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, verständlich beschriftete Formulare und eine saubere Seitenstruktur, die ein Screenreader korrekt vorlesen kann.

Die vier Grundprinzipien der WCAG fassen das gut zusammen. Inhalte müssen wahrnehmbar sein (zum Beispiel über Alternativtexte und Kontraste), bedienbar (auch ohne Maus, allein per Tastatur), verständlich (klare Sprache, nachvollziehbare Navigation) und robust (kompatibel mit Hilfstechnologien wie Screenreadern). Diese Anforderungen gelten für den gesamten Kaufprozess, von der Produktseite über den Warenkorb bis zum Bezahlvorgang.

Quelle: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), gesetze-im-internet.de

  1. Ausreichende Kontraste
    Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die WCAG 2.1 AA verlangt bestimmte Mindest-Kontrastverhältnisse. Blasse graue Schrift auf weißem Grund fällt hier oft durch.
  2. Tastaturbedienung
    Die komplette Seite inklusive Menüs, Warenkorb und Checkout muss sich allein mit der Tastatur bedienen lassen. Der Fokus muss sichtbar sein und einer logischen Reihenfolge folgen.
  3. Alternativtexte für Bilder
    Produktbilder, Grafiken und Icons brauchen beschreibende Alternativtexte, damit Screenreader sie vorlesen können. Rein dekorative Bilder werden als solche gekennzeichnet.
  4. Verständliche Formulare
    Felder in Kontakt-, Login- und Bestellformularen müssen eindeutig beschriftet sein. Fehlermeldungen müssen erklären, was zu korrigieren ist, nicht nur ein Feld rot färben.
  5. Saubere Struktur und Vorlesbarkeit
    Überschriften, Listen und Landmarks müssen korrekt ausgezeichnet sein (HTML-Semantik), damit Screenreader die Seite sinnvoll strukturiert wiedergeben.
  6. Barrierefreiheitserklärung und Feedback
    Eine Barrierefreiheitserklärung informiert über den Stand der Barrierefreiheit und noch bestehende Einschränkungen. Ein Feedback-Mechanismus erlaubt Nutzern, Barrieren zu melden.

Welche Websites und Shops konkret betroffen sind

Betroffen ist der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Das sind alle digitalen Angebote, über die Privatkunden online einen Vertrag anbahnen oder abschließen können: Onlineshops, Online-Marktplätze, Buchungs- und Reservierungsstrecken sowie Websites mit Bezahl- oder Abofunktion. Nicht erfasst sind reine Informationsseiten und Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten (B2B).

Die Abgrenzung B2C gegen B2B entscheidet in vielen Fällen über die Betroffenheit. Ein Großhändler, der ausschließlich an Gewerbekunden mit Kundenkonto verkauft, betreibt kein Verbrauchergeschäft. Sobald aber auch Privatkunden bestellen können, greift das BFSG. Gemischte Shops im Zweifel also wie ein B2C-Angebot behandeln.

Eher betroffen (B2C-Geschäft)Eher nicht betroffen
Pro
  • Onlineshop für Verbraucher
  • Online-Terminbuchung mit Bezahlung
  • Buchungs- oder Reservierungsstrecke für Endkunden
  • Website mit Abo oder digitalem Vertragsabschluss
Pro
  • Reine Imagewebsite ohne Verkaufsfunktion
  • Reines B2B-Angebot mit Gewerbekundenkonto
  • Interne Anwendungen ohne Verbraucherbezug
  • Digitale Archive von Mediendateien vor dem Stichtag (Sonderfall)

Barrierefreiheitserklärung und Feedback-Mechanismus

Neben der barrierefreien Umsetzung schreibt das BFSG zwei Pflichtbausteine vor: eine Barrierefreiheitserklärung und einen Feedback-Mechanismus. Die Erklärung informiert transparent darüber, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird und welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht barrierefrei sind. Der Feedback-Mechanismus gibt Nutzern eine einfache Möglichkeit, Barrieren zu melden.

In der Praxis ähnelt die Barrierefreiheitserklärung einem Impressum oder einer Datenschutzerklärung: ein eigener, dauerhaft erreichbarer Bereich, meist aus dem Footer verlinkt. Darin gehören unter anderem Angaben zum Angebot, zu den angewandten Anforderungen und zu einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Der Feedback-Weg kann ein einfaches Kontaktformular oder eine klar genannte E-Mail-Adresse sein, die auch tatsächlich betreut wird.

Was bei Verstößen droht

Überwacht wird das BFSG durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie prüft, kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und im Zweifel die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagen. Bei Verstößen sind Bußgelder vorgesehen, je nach Art des Verstoßes bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro.

Mindestens ebenso praxisrelevant wie das Bußgeld ist das Risiko von Abmahnungen. Mitbewerber oder qualifizierte Verbände können nicht barrierefreie Angebote abmahnen, was Anwalts- und Nachbesserungskosten nach sich zieht und bei Wiederholung teuer wird. Hinzu kommt der Reputationsschaden, der sich schlecht beziffern, aber kaum reparieren lässt.

Quelle: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF)

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Der pragmatische Einstieg ist keine große Compliance-Offensive, sondern eine nüchterne Bestandsaufnahme: Fällt mein digitales Angebot überhaupt unter das BFSG, und wenn ja, wo stehen wir technisch. Aus diesen zwei Antworten ergibt sich der Handlungsbedarf fast von selbst, und oft ist er kleiner als befürchtet.

  1. Betroffenheit klären
    Prüfen Sie, ob Verbraucher über Ihre Website kaufen, buchen oder Verträge abschließen können, und ob Sie unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro). Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
  2. Bestandsaufnahme des Angebots
    Erfassen Sie alle betroffenen digitalen Angebote: Hauptshop, Landingpages, Buchungsstrecken, Apps. Oft ist nicht nur eine einzige Seite betroffen.
  3. Technischen Ist-Zustand prüfen
    Lassen Sie Website und Shop gegen WCAG 2.1 AA prüfen, idealerweise kombiniert aus automatischem Test und manueller Prüfung (Tastatur, Screenreader). Das ergibt eine konkrete Mängelliste.
  4. Umsetzung mit der Webagentur planen
    Priorisieren Sie nach Schwere und Aufwand. Kontraste und Alternativtexte sind oft schnell behoben, Checkout und Formulare brauchen mehr Arbeit. Die Umsetzung erfolgt im Shop- oder CMS-System durch Ihre Agentur oder Ihren Webdienstleister.
  5. Barrierefreiheitserklärung und Feedback einrichten
    Veröffentlichen Sie eine ehrliche Barrierefreiheitserklärung und richten Sie einen funktionierenden Feedback-Weg ein, der auch betreut wird.
  6. Dranbleiben und dokumentieren
    Barrierefreiheit ist kein Einmal-Projekt. Jede Änderung am Shop kann neue Barrieren einbauen. Legen Sie fest, wer das im Blick behält, und dokumentieren Sie den Stand.

BFSG im Zusammenspiel mit anderen Pflichten

Das BFSG steht nicht allein, sondern reiht sich in die digitalen Pflichten für Unternehmen ein. Es überschneidet sich teils mit der DSGVO (zum Beispiel bei Formularen und Cookie-Bannern, die barrierefrei und datenschutzkonform sein müssen) und ergänzt jüngere Regelwerke wie den EU AI Act oder NIS2. Wer diese Themen gebündelt angeht, vermeidet, dass drei Abteilungen dieselbe Website dreimal getrennt anfassen.

Konkret heißt das: Ein Cookie-Banner muss nicht nur datenschutzrechtlich sauber sein, sondern auch per Tastatur bedienbar und für Screenreader verständlich. Ein Kontaktformular muss DSGVO-konform sein und zugleich die WCAG-Anforderungen erfüllen. Es lohnt sich, solche Elemente einmal richtig zu bauen, statt jede Anforderung nachträglich einzeln aufzusetzen. Vertiefend finden Sie den jeweiligen Rahmen in unseren Beiträgen zu den DSGVO-Pflichten für KMU, zum EU AI Act und zu NIS2 für Unternehmen.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

ITCC unterstützt bei der Einordnung und der Technik

Das BFSG ist beherrschbar, wenn man es nüchtern angeht: erst klären, ob und wo man betroffen ist, dann den technischen Ist-Zustand prüfen und die Umsetzung sauber planen. Der häufigste Fehler ist, das Thema entweder zu ignorieren oder in Panik eine teure Komplettlösung zu kaufen, die am eigentlichen Bedarf vorbeigeht.

So gehen wir das gemeinsam an

Als Ihre externe IT-Abteilung für Bürobetriebe, Mittelstand und Handwerk in der Pfalz, Rhein-Neckar und Rhein-Main helfen wir beim praktischen Teil: einordnen, ob und wie Ihr Betrieb vom BFSG betroffen ist, den technischen Ist-Zustand Ihrer digitalen Angebote erfassen und die Umsetzung mit Ihrer Webagentur abstimmen. ITCC ist IT-Dienstleister und keine Software- oder Web-Agentur, wir entwickeln keine Shops und geben keine Rechtsberatung. Aber wir sorgen dafür, dass Sie wissen, wo Sie stehen und was zu tun ist, ohne Fachchinesisch und ohne Panikverkauf. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind.

Häufige Fragen

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